Kündigung während Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub oder danach- was gilt?
Eine Kündigung während der Schwangerschaft, im Mutterschaftsurlaub oder kurz danach trifft einem unerwartet. Neben der persönlichen Ausnahmesituation entstehen existenzielle Fragen:
Darf mein Arbeitgeber das?
Ist die Kündigung gültig?
Muss ich etwas unternehmen?
Gilt es, Fristen zu beachten?
Das Schweizer Arbeitsrecht sieht während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt einen besonderen Kündigungsschutz vor. Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder zu Kündigungen – sei es aus Unkenntnis, aus organisatorischen Gründen oder im Zusammenhang mit betrieblichen Veränderungen. Entscheidend ist der genaue Zeitpunkt der Kündigung sowie die konkrete vertragliche Situation. Ob eine Kündigung nichtig, anfechtbar oder unter Umständen doch wirksam ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Kündigung während Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub
Der Arbeitgeber darf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft sowie in den ersten 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Kündigung zur Unzeit gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. c Obligationenrecht (OR). Dieses Kündigungsverbot gilt unabhängig vom Kündigungsgrund. Eine Ausnahme besteht lediglich bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit dem ersten Tag der Schwangerschaft, selbst wenn die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht wusste, dass sie schwanger war. Wird nach Ablauf der Probezeit während der Schwangerschaft oder innerhalb der ersten 16 Wochen nach der Geburt eine Kündigung ausgesprochen, ist diese nichtig, das heisst rechtlich unwirksam. Eine gültige Kündigung kann frühestens nach Ablauf der 16 Wochen seit der Geburt neu ausgesprochen werden. Wurde die Kündigung hingegen bereits vor Beginn der Schwangerschaft ausgesprochen, wird die laufende Kündigungsfrist unterbrochen, sobald die Schwangerschaft eintritt, und mit Ablauf der 16 Wochen nach der Geburt fortgesetzt. Damit die Arbeitnehmerin von ihrer Kündigsungsfrist profitieren kann, darf die Kündigung erst nach Ablauf der 16 Wochen seit der Geburt ausgesprochen werden. Dies kann bei einem länger vereinbarten Mutterschaftsurlaub von beispielsweise sechs Monaten bedeuten, dass die Kündigung zeitlich mit dem Ende des Mutterschaftsurlaubs zusammenfällt.
Der Kündigungsschutz entfällt, wenn die Arbeitnehmerin Anlass zu einer fristlosen Kündigung gibt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis trotz Schwangerschaft oder während der Schutzfrist aus wichtigem Grund sofort auflösen. Eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis ebenfalls wirksam, da der besondere Kündigungsschutz in dieser Phase noch nicht gilt. Erfolgt die Kündigung in der Probezeit aufgrund der Schwangerschaft, ist es wichtig, die Voraussetzungen einer missbräuchlichen bzw. diskriminierenden Kündigung zu prüfen. Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer automatisch. Darüber hinaus kann das Arbeitsverhältnis auch durch eine eigene Kündigung der Arbeitnehmerin oder durch eine Auflösung des Arbeitsvertrags im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden.
Bei einer Aufbehungsvereinbarung gilt es, vorsichtig zu sein. Dies ist eine Vertragsauflösung in gegenseitigem Einverständnis und wird Müttern häufig nahe gelegt, wenn das Arbeisverhältnis nicht fortgesetzt wird. Die Vereinbarung sollte genau geprüft werden und einen Kompromiss darstellen, so sollte die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses frühestens auf Ende des Mutterschaftsurlaubs erfolgen. Eine Aufhebung per sofort sollte man nicht akzeptieren, ausser man hat bereits eine neue Stelle. Beim RAV gilt eine Aufhebungsvereinbarung in der Regel wie eine eigene Kündigung.
Kündigung nach dem Mutterschaftsurlaub
Wird ein Arbeitsverhältnis wegen Mutterschaft gekündigt, kann dies sowohl eine missbräuchliche Kündigung nach dem Obligationenrecht (OR) als auch eine diskriminierende Kündigung nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) darstellen. Aufgrund der im Gleichstellungsgesetz vorgesehenen Beweislasterleichterung kann es für Arbeitnehmerinnen sinnvoll sein, eine diskriminierende Kündigung geltend zu machen. Das Verfahren bei einer diskriminierenden Kündigung richtet sich nach Art. 9 GlG in Verbindung mit Art. 336b OR: so muss muss die Arbeitnehmerin spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache beim Arbeitgeber erheben. Kommt danach keine Einigung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zustande, muss die Arbeitnehmerin innerhalb von 180 Tagen seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage erheben, um ihren Anspruch auf Entschädigung nicht zu verwirken. Die mögliche Entschädigung beträgt maximal sechs Monatslöhne (Art. 5 Abs. 4 GlG).
Fazit
Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt besteht im Schweizer Arbeitsrecht ein besonderer Kündigungsschutz. In dieser Zeit ausgesprochene Kündigungen durch den Arbeitgeber sind grundsätzlich nichtig. Nach Ablauf dieser Schutzfrist kann das Arbeitsverhältnis zwar wieder gekündigt werden, jedoch müssen die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden und die Kündigung darf nicht missbräuchlich und diskriminierend erfolgen. Gerade im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft kommt es in der Praxis häufig zu Unsicherheiten.
Wenn du unsicher bist, ob eine Kündigung rechtmässig ist oder welche Rechte dir zustehen, so kann eine rechtliche Prüfung deiner individuellen Situation sinnvoll sein. Gerne unterstütze ich dich dabei, deine Situation zu klären und deine Rechte zu prüfen.